Reisebedingungen der Jean Schatorjé GmbH & Co. KG Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“ genannt, und den Reiseveranstaltern Jean Schatorjé GmbH & Co. KG, Reisebüro Schumacher OHG und Reisebüro Schäfer GmbH, nachstehend „RV“ abgekürzt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Wider- rufsrechten 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von RV und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Bu- chung vorliegen. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von RV vom Inhalt der Bu- chung ab, so liegt ein neues Angebot von RV vor, an das RV für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grund- lage dieses neuen Angebots zustande, soweit RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorver- traglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. c) Die von RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über we- sentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilneh- merzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pau- schalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mit- reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgt, gilt: a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von RV erfolgen (bei E-Mails durch Übermitt- lung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Reisende RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Rei- sende 14 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annah- meerklärung) durch RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Ver- tragsschluss wird RV dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außer- halb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rück- tritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht be- steht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertrags- schluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. RV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Si- cherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in kla- rer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungs- scheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zah- lung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchun- gen kürzer 21 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurück- behaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zu- rückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Ver- tragsabschluss notwendig werden und von RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind RV vor Reisebeginn gestattet, so- weit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein-trächtigen. 3.2. RV ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen un- verzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer- haften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) 3.3. klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mit- teilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Än- derung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von RV ge- setzten Frist ausdrücklich gegenüber RV den Rücktritt vom Pauschal- reisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebo- tenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entspre- chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten 4. Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. RV behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nach- folgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Rei- seleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wech- selkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern RV den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preis- erhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung erhöhen: ■ Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RV vom Rei- senden den Erhöhungsbetrag verlangen. ■Anderenfalls werden die vom Beförderungsunter-nehmen pro Beför- derungsmittel geforderten, zusätz-lichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitz-plätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RV vom Reisenden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufge- setzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RV verteuert hat 4.4. RV ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ver- tragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu nied- rigeren Kosten für RV führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RV zu erstatten. RV darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die RV tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. RV hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs- ausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn ein- gehend beim Reisenden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berech- tigt, innerhalb einer von RV gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhö- hung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzu- treten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber RV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 98 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalrei- severtrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RV unter der vor- stehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird emp- fohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von RV zu vertreten ist. RV kann keine Ent- schädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen un- mittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförde- rung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft; unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zu- mutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Be- rücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Er- sparnis von Aufwenungen und des erwarteten Erwerbs durch ander- weitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritts- erklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, RV nach- zuweisen, dass RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von RV geforderte Entschädigungs- pauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht fest- gelegt und vereinbart, soweit RV nachweist, dass RV wesentlich hö- here Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises C B A Schatorjé Zugang vor Reisebeginn D bis 45. Tag 15% 15% 20% 25% 44. bis 31. Tag 30% 25% 30% 40% 30. bis 22. Tag 35% 35% 50% 50% 21. bis 15. Tag 50% 50% 65% 60% 14. bis 7. Tag 75% 70% 75% 75% 6. bis 3. Tag 80% 80% 85% 85% 2. Tag bis Nichtanreise 85% 85% 90% 95% Schumacher / Schäfer Reiseziele: Belgien, Island, Kroatien, Niederlande, Polen, Tschechien und Spanien: bis 45 Tage 15% vom 44. bis 22. Tag 35% vom 21. bis 15. Tag 40% vom 14. bis 7. Tag 65% ab dem 6. Tag oder bei Nichtanreise 70% Reiseziele: Baltikum, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Österreich, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Skandinavien und Ungarn: bis 45 Tage 10% vom 44. bis 22. Tag 30% vom 21. bis 15. Tag 50% vom 14. bis 7. Tag 75% ab dem 6. Tag oder bei Nichtanreise 80% Lüngen Zugang vor Reisebeginn D bis 45. Tag 10% 15% 15% 20% 44. bis 31. Tag 15% 25% 25% 20% 30. bis 22. Tag 25% 35% 60% 35% 21. bis 15. Tag 35% 50% 60% 50% 14. bis 2. Tag 60% 70% 80% 80% 1 Tag und Nichtanreise 80% 85% 95% 90% A B C Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist RV verpflichtet, die ge- forderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Auf- wendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Ver- wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.